Fragen zur Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) und der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

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Wird jedoch lediglich ein bloßer Internet-Zugangsdienst (z. B. die Zugangsvermittlung, Datentransportleistung, einschließlich Website-Hosting ohne weitere Leistungen mit personenbezogenen Daten) angeboten, liegt hingegen kein Fall der Auftragsverarbeitung vor. Hiervon werden auch Fälle erfasst, wo tatsächlich nur der Datentransport bereitgestellt wird. In diesen Fällen müssen Händler keinen Vertrag über die Auftragsverarbeitung schließen.

Unser Domainrobot erfüllt nur den Datentransport von ihnen zur jeweils zuständigen Registry.

 

Für darüber hinausgehende Datenverarbeitende Prozesse bedarf es unter Umständen eines AV-Vertrages.

 

Kleine Hilfe !Fragen stellen:

  • Ist das wesentliche Element der Dienstleistung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke des Auftraggebers gerichtet und besteht kein eigenes Interesse des Dienstleisters an den Daten?
  • Legen Sie die Zwecke und Mittel der Verarbeitung im Wesentlichen selbst fest?
  • Hat die datenverarbeitende Stelle ausschließlich eine (technische) Hilfs- oder Unterstützungsfunktion?

Wenn die Antwort auf diese Fragen „Ja“ ist, dann wird in der Regel eine Auftragsverarbeitung vorliegen. Sobald nämlich ein Dienstleister personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag weisungsabhängig verarbeitet, liegt eine Auftragsverarbeitung vor.

 

Wenn jedoch

1) Nur eine technische Datenverbindung zur Registry bereit gestellt wird

 

2) Nicht zutrifft

3) trifft zu

haben wir noch keine Erfordernis zum AV-Vertrag - weitere Punjte müssen berücksichtigt werden

 

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Datum (erstellt):
30/04/2018 13:34:29
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